Alles über Erbrecht, Nachlassverfahren und Testament

  
Alles über Erbrecht, Nachlassverfahren und Testament

Momente, wenn eine nahestehende Person aus unserem Leben verschwindet, können sehr anstrengend sein. Man muss die Bestattung organisieren und viele Formalitäten erledigen – Rente abmelden, Sterbeurkunde oder Sterbegeld anfordern und dazu muss man sich auch mit dem Nachlassverfahren beschäftigen. Gerne möchten wir Ihnen in diesem Text mindestens Grundinformationen mitteilen, die Sie hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbschaft wissen sollten.

Was ist ein Nachlassverfahren und wie läuft es ab?

Das Nachlassverfahren ist eine Art des Zivilrechtsverfahrens, wenn es über Rechtsnachfolger (oder Erben) des verstorbenen (s. g. Erblasser) entschieden wird. Das heißt, dass Rechte und Pflichten vom Verstorbenen an seinen Erben übergehen.

Das Nachlassverfahren fängt in dem Moment an,  wenn das Kreisgericht einen Notar nach dem Ort, an dem der Betreffende verstorben ist, bestimmt. Dieser wird die Hauptperson im Prozess sein, denn er Beschlüsse, die mit dem Nachlass nach dem Verstorbenen zusammenhängen, verhandeln und erlassen wird.

Der ganze Prozess umfasst viele Punkte, die man im Prozess überprüfen oder belegen muss. Man muss hier prüfen, ob es ein Testament oder einen vorsorgenden Ehevertrag, bzw. über Enterbungsliste gibt. Der Notar muss auch feststellen, wer zu den Angehörigen gehört und wer von ihnen erben sollte. Im Rahmen dieses vorläufigen Verfahrens zeigt sich die Verteilung des Nachlasses zwischen einzelne Erben. Diese werden danach über das Erbrecht und über die Möglichkeit, die Erbe in der festgelegten Frist abzulehnen, verständigt. Danach folgen die Auseinandersetzung, Abschluss einer Vereinbarung und Schlussurteil über das Erbe. So kann man den Prozess des Nachlassverfahrens allgemein beschreiben, vergessen Sie jedoch nicht, dass individuelle Fälle eine individuelle Einstellung seitens des Notars und der Angehörigen benötigen werden.

Die Dauer des Nachlassverfahrens unterscheidet sich. Es hängt sowohl von der Zugänglichkeit und dem Zustand der nötigen Dokumente und Unterlagen (z. B. Testamente), als auch von der Zugänglichkeit und der Bereitschaft der einzelnen Erben und Zeugen zusammenzuarbeiten. Im Prozess kann man das Erbe ablehnen oder eine Berufung gegen das Erbe einlegen, die eigentliche Dauer des Verfahrens ist deswegen sehr individuell.

Was ist eine Erbe

Meistens geht es um ein bewegliches Vermögen (Gegenstände) und ein unbewegliches Vermögen (Häuser, Wohnungen, Grundstücke), es können jedoch auch Urheberrechte sein. In dem Nachlassverfahren ist es notwendig alles zu lösen, was der Verstorbene besessen hat,  und das sowohl allein (alleiniger Besitzer), als auch im Anteilseigentum. Das Beispiel für das Anteilseigentum kann man gemeinsames Eigentum der Ehegatten nennen. Das Gericht wird in solchen Fällen den allgemeinen Preis des Vermögens i m gemeinsamen Eigentum der Ehegatten an dem Tag des Todesfalls bestimmen  und wird entscheiden, was aus diesem Vermögen zu der Erbe des Verstorbenen gehört und was dem verbliebenen Ehemann oder der verbliebenen Ehefrau zusteht. Der Teil, der dem Verstorbenen gehörte, wird dann im Rahmen des Nachlassverfahrens einem der Erben zuerkennt.

Wenn es in dem Nachlassverfahren auch eine Immobilie gibt, muss man die Immobilie bewerten lassen.

Wie das Erbe verteilt wird (Erbfolge)

Das Erbe wird zwischen einzelne Erben verteilt, wobei es um physische, juristische Personen oder den Staat gehen kann. Gesetzlich werden Gruppen definiert, die die Erbfolge bestimmen.

  1. Kinder, Ehemann, Ehefrau: Diese Personen erben gleichermaßen. Im Falle, dass eines der Kinder das Erbe nicht übernehmen kann, geht das Erbe an seine Nachfolgen über. Es ist jedoch gut zu wissen, dass der Ehemann oder die Ehefrau in dieser Gruppe nicht allein erben kann, d.h. dass die o. g. Regel nur in dem Fall gilt, dass der Verstorbene Kinder hatte. Hätte das Ehepaar keine Kinder, wird man sich nach dem Punkt 2 richten.
  2. Ehemann, Eltern und Personen, die mit dem Verstorbenen in der gemeinsamen Haushalt zumindest 1 Jahr vor seinem Tod gelebt, sich um die gemeinsame Haushalt gemeinsam gekümmert haben oder die von dem Erblasser versorgt wurden. Ähnlich wie im Punkt 1. sollte man wissen, dass Personen, die mit dem Verstorbenen zusammenleben, dürfen in dieser Gruppe nicht alleine erben. Wenn es keinen anderen Erben gibt, richtet man sich nach dem Punkt
  3. Geschwister gleichermaßen und Personen, die mit dem Verstorbenen in der gemeinsamen Haushalt zumindest 1 Jahr vor seinem Tod gelebt, sich um die gemeinsame Haushalt gemeinsam gekümmert haben oder die von dem Erblasser versorgt wurden. Im Falle, dass einer der Geschwister nicht mehr am Leben ist, können seine Kinder erben (auf keinen Fall jedoch seine Enkel).
  4. Großeltern des Erblassers
  5. Großeltern der Eltern des Erblassers
  6. Enkel der Geschwister des Erblassers (Urneffen und Urnichten) und Kinder der Großeltern (Tante und Onkel)
  7. Staat: Im Falle, dass es keinen der oben Genannten gibt, dann verfällt das Erbe dem Staat.

Mehr Informationen über die Erbfolge finden Sie auf den Webseiten der Notariatskammer der Tschechischen Republik.

Es gibt Fälle, wenn einer der Erben als unwürdig bezeichnet wird. Das kann in Fällen passieren, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem etwaigen Erben zu einer hinschlichen Straftat,  Entziehung der elterlichen Sorge oder zu einer anderen Ausnahme kam, wie es im Gesetz definiert wird.

Testament oder letzer Willen

Wie wir bereit am Anfang erwähnt haben, kann in das Nachlassverfahren das Testament des Verstorbenen greifen, in dem er eine oder mehrere Personen als Erben festgelegt hat. Es gibt mehrere Weisen, wie man ein Testament erfassen kann, damit es erkennbar wird.

Privatschriftliches Testament

Dieses Testament kann zwei Formen haben. Das erste ist das holographische Testament (letzter Willen vom Erblasser mit seiner eigenen Hand mit eigener Unterschrift geschrieben) und das zweite ist das allographische Testament (letzter Willen, der nicht mit eigener Hand geschrieben wird, wird vom Erblasser jedoch mit eigener Hand in der Anwesenheit von zwei Zeugen, vor denen der Erblasser erklärt,  es sein letzter Willen wäre, unterschrieben). Das allographische Testament wird auf dem PC oder mit der Schreibmaschine geschrieben. Die Zeugen dürfen zu den im Testament aufgeführten Erben gehören.

Es gibt keine feste Vorlage, wie das Testament aussehen soll, es ist jedoch wichtig, dass alle im Testament aufgeführten  Personen und Gegenstände genau beschrieben wurden (bei Personen wird ideal möglichst viele Informationen anzugeben, einschl. des Geburtsdatums und der Kontakte). Der letzte Wille muss ganz unten unter dem ganzen Text unterschrieben werden und muss das Datum enthalten.

Notarielles Testament

Das Testament kann man bei eine Notar erfassen, der diese anschließend in die Sammlung notarieller Urkunden, zu der keine andere Person mit Ausnahme des Notars und einer anderen kompetenten Person. Es handelt sich um Zentrales Testamentsregister, in dem alle Testamente,  Enterbungslisten und seit Januar 2005 auch Urkunden über Ernennung des Testamentsvollstreckers.

Mündliches Testament (Not-Testament)

Ausnahmen aus üblichen Bedingungen, die für den Abschluss des Testamentes nötig sind, werden in dem Falle appliziert, dass eine der Bedingungen in der gegebenen Zeit kann nicht erfüllen konnte. Dies betrifft vor allem, wenn man unmittelbar an Leib und Leben bedroht wird oder am Ort, an dem  der gewöhnliche Sozialverkehr infolge eines Notfalls gelähmt wurde. Auch bei diesen Testamenten gelten ihre eigenen Regeln, die die Anzahl der Zeugen und die anschließende Bearbeitung des Testamentes betreffen.

Was muss das Testament beinhalten

Alle Personen, die im Testament aufgeführt sind, muss man genau indentifizieren, im Testament muss das Datum stehen und die Unterschrift muss ganz unten auf dem Dokument stehen.

Testament und die Erben

Letzter Wille geht dem Gesetz, das die Erbfolgen definiert, wie wir oben bereits beschrieben haben, vor. Wird jedoch im Testament der ganze Nachlass nicht verteilt, wird das Testament auf den beschriebenen Teil und der Rest auf das Erbrecht angewendet. Man sollte jedoch wissen, dass es die s. g. unterlassenen Erben gibt, die auch in dem Falle erben, obwohl sie im Testament nicht aufgeführt wurden. Es sind Kinder vom Verstorbenen, bzw. ihre Kinder (d. h. Enkel vom Verstorbenen).

Der unterlassene Erbe darf aus dem Prozess nur durch eine offizielle Enterbung ausgeschlossen werden, die ihre gewissen Regeln hat. Man muss s. g. Enterbungserklärung unterschreiben, die im Zentralen Testamentsregister, wie es auch bei dem Testament selbst passiert, aufbewahrt. Diese Erklärung kann man eigenhändig oder beim Notar verfassen –  wobei hier die gleichen Regeln wie beim Verfassen des Testaments gelten. Im Gegenteil zum Testament muss die Enterbungserklärung jedoch auch Gründe enthalten, die zur Enterbung führten, und zwar mindestens ein Grund aus der folgenden Übersicht:

  1. der etwaige Erbe hat dem Erblasser die nötige Hilfe im Not nicht geleistet,
  2. an dem Erblasser zeigt kein echtes Interesse, das er zeigen sollte,
  3. wurde für eine Straftat verurteilt, die er unter Umständen, die seinen abscheulichen Charakter beweisen, verübte,
  4. führt dauerhaft ein hemmungsloses Leben.

Wenn man nicht mit der Enterbung nicht einverstanden ist, kann man eine Klage erheben und im Rahmen des Gerichtsverfahrens diese Gründe in Frage stellen.

Zum Schluss

Dieser Text beschreibt Bedingungen für den Nachlass gemäß BGB für das Jahr 2019. Wir empfehlen Ihnen, sich beim Notar immer zu informieren, ob es nicht zu einer Aktualisierung kam, bzw. wie hier die Bedingungen genau sind. Sollten Sie Fragen dazu haben, können Sie auch Mitarbeiter unseres Bestattungshauses fragen, die Sie beraten werden, wie Sie in einigen Situationen vorgehen sollen.

Alle Informationen teilen wir Ihnen rund um die Uhr unter +420 725 900 800 gerne mit.

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